Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen
Für schwangere Arbeitnehmerinnen sowie Personen in Elternzeit oder Pflegezeit, besteht ein Kündigungsschutz. Dieses Kündigungsverbot kann nur in ganz besonderen Fällen vom Amt für Arbeitsschutz aufgehoben werden. Hier haben Arbeitgeber:Innen die Möglichkeit, eine Zulässigkeitserklärung zu erwirken.
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