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Mitteilung und Antrag gemäß Mutterschutzgesetz (Mutterschutzmeldung)
Arbeitgebende sind verpflichtet, die zuständige Aufsichtsbehörde über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zu unterrichten. Die Meldepflicht für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber und die Schutzvorschriften für die Arbeitnehmerin gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über eine schwangere oder stillende Frau informiert wurde.

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